AGB

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Leistungsbedingungen der Countrol GmbH

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Leistungsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Leistungsbedingungen der Countrol GmbH

(Stand 05/2023)

  1. Allgemeines
  1. Diese Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen, die von der Countrol GmbH („Countrol“) erbracht werden.
  1. Allgemeine Geschäfts- oder Verkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Regelung in schriftlicher Form getroffen wird. Angeboten und Bestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Verkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
  1. Vertragsabschluss
  1. Ein Vertrag kommt erst mit der Bestätigung des Vertragsschlusses durch die Countrol zustande. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend.
  1. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn sie von der Countrol schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend.
  1. Rechte und Pflichten der Countrol GmbH
  1. Die Countrol ist verpflichtet, die zur Erbringung der Leistungen/Lieferungen vereinbarten Termine einzuhalten.
  1. Die Countrol ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
  1. Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, die Voraussetzungen für eine sichere, ungestörte und vertragsgemäße Ausführung der Leistungen/Lieferungen zu schaffen und die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Mehraufwendungen und Schäden, die sich aus einer Verletzung dieser Pflicht ergeben, gehen zu Lasten des Kunden.

  1. Gefahrübergang
  1. Die Gefahr geht gemäß §§ 446, 447 Abs. 1, 644 Abs. 2 BGB mit Bereitstellung der Leistungen/Lieferungen bei der Countrol auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
  1. Die Gefahr geht in dem Fall, dass die Leistungen/Lieferungen auf Wunsch des Kunden direkt vom Hersteller an diesen versandt werden, auf den Kunden über, sobald die Leistungen/Lieferungen das Herstellerwerk verlassen. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
  1. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Die in der Vertragsbestätigung angegebenen Preise verstehen sich – soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist – als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  1. Kosten für Verpackung, Zoll, Fracht und Transport sind in den genannten Preisen nicht enthalten, sondern sind vom Kunden zu tragen. Die Fracht wird nach den am Tag der Berechnung gültigen Frachtsätzen vergütet. Transportversicherungen oder sonstige Versicherungen können auf Wunsch und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen werden.
  1. Die Wahl eines angemessenen Versandweges sowie einer angemessenen Versand- und Verpackungsart bleibt der Countrol überlassen. Die Kosten für eine notwendige nachträgliche Änderung der Verpackungs- oder Versandart oder des Versandweges hat der Kunde zu tragen.
  1. Rechnungen sind vierzehn Tage nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Die Gefahr der Übermittlung des Rechnungsbetrages trägt der Kunde. Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages trägt der Kunde.
  1. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  1. Datenschutz

Countrol ist berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Kontaktdaten im Sinne des geltenden Datenschutzrechts in seiner jeweils gültigen Fassung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen sowie diese Daten– soweit im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und dessen Durchführung erforderlich – an mit der Abwicklung betraute Unternehmen weiter zu geben. Darüber werden Daten an Dritte nur übermittelt, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Jeder Vertragspartner stellt sicher, dass die jeweils bei ihm betroffenen Personen hierüber informiert worden sind.

  1. Eigentumsvorbehalt
  1. Die gelieferten Geräte, Gegenstände und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden im Eigentum der Countrol (Vorbehaltsware).
  1. Der Kunde hat die Ware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.
  1. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Alle Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) werden bereits jetzt in voller Höhe an die Countrol abgetreten und zwar bis zu Zahlung sämtlicher Forderungen des Kunden.
  1. Verarbeitung oder Umbildung sind zulässig und erfolgen stets für die Countrol und werden unentgeltlich vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum der Countrol stehenden Sachen verbunden oder verarbeitet, so erwirbt die Countrol Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der verbundenen/verarbeiteten Sache zum Zeitpunkt der Verbindung/Verarbeitung.
  1. Der Kunde hat die Countrol von allen Zugriffen dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Kunde hat der Countrol alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Maßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen, soweit diese nicht von Dritten eingezogen werden können.
  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Countrol berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Die Countrol ist nach Rückerhalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Erlös der Verwertung ist auf Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen, wobei die Countrol angemessene Verwertungskosten in Abzug bringen kann.
  1. Vorauszahlung

Die Countrol ist berechtigt, für Lieferungen/Leistungen eine angemessene Vorauszahlung oder andere Sicherheitsleistungen im Sinne des § 232 BGB zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

  1. Kündigung
  1. Der Vertrag kann durch Unternehmer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
  1. Wird aus einem Grund gekündigt, den die Countrol nicht zu vertreten hat, hat der Kunde den vereinbarten Preis für die bereits erbrachten Leistungen zu zahlen sowie für die noch nicht erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung eines Abzuges für ersparte Aufwendungen ohne Nachweis 20 % der dafür vereinbarten Vergütung. Die Möglichkeit des Nachweises von höheren/niedrigen Aufwendungen bleibt unberührt.
  1. Die Kündigung eines Vertrages bedarf der Textform.
  1. Gewährleistungsfristen
  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Leistungen und Lieferungen neuer Sachen ein Jahr und ist bei der Lieferung gebrauchter Sachen ausgeschlossen, wenn der Kunde Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist. Verkauft der Kunde die von der Countrol gelieferten Sachen im Rahmen seines Geschäftsbetriebes weiter, bleiben seine Rückgriffsansprüche aus § 478 BGB entgegen Satz 1 unberührt.
  1. Ist der Kunde Verbraucher i. S. d. § 13 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre bei Leistung und Lieferung neuer Sachen und ein Jahr bei der Lieferung gebrauchter Sachen.
  1. Gewährleistungsanspruch
  1. Ist der Kunde Unternehmer, hat er die Sache unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Gleiches gilt für eine Leistung; hier hat der Kunde unverzüglich eine Funktionsprüfung durchzuführen. Führt der Kunde in beiden Fällen jeweils keine Prüfung durch, entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn nicht 14 Tage nach Eintreffen der Ware beim Kunden bei der Countrol eine Mängelrüge eingeht. Ansprüche wegen verborgener Mängel können nur geltend gemacht werden, wenn binnen eines Jahres nach Absendung der Ware an den Kunden eine Mängelanzeige bei der Countrol eingeht.
  1. Ist der Kunde Verbraucher i. S. d. § 13 BGB hat er die Sache unverzüglich auf äußere Beschädigungen zu untersuchen und die Countrol im Falle des Vorliegens einer Beschädigung innerhalb von 6 Tagen zu informieren. Gleiches gilt für eine Leistung; hier hat der Kunde unverzüglich eine Funktionsprüfung durchzuführen und etwaige Mängel der Countrol innerhalb von 6 Tagen mitzuteilen. Sollte der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt Mängel feststellen, hat er der Countrol GmbH den Mangel nach Feststellung innerhalb von 6 Tagen mitzuteilen.
    Die Fristen gemäß Ziffer 11.2 und 11.3 finden Anwendung.
  1. Gewährleistungsumfang
  1. Der Kunde ist zunächst nur berechtigt Nacherfüllung zu verlangen. Gelingt es der Countrol nicht, die Mängel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen und sind weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurück treten.
  1. Ziffer 13.1 findet im Falle von § 439 Abs. 3 BGB und § 635 Abs. 3 BGB sowie im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs keine Anwendung.
  1. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel auf ein unsachgemäßes Verhalten des Kunden zurückzuführen ist.
  1. Haftung
  1. Eine Haftung für Verzögerungen oder Hindernisse von Leistungen/Lieferungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von der Countrol zu vertretenden Ereignissen sowie durch nachträgliche Änderungen der Leistungen/Lieferungen durch den Kunden ist ausgeschlossen.
  1. Schadensersatzansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn nachfolgend ist etwas anderes geregelt.
  1. Die Countrol haftet grundsätzlich nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  1. Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haftet die Countrol für jede Art des Verschuldens nach den gesetzlichen Vorschriften.
  1. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet die Countrol auch für Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens.
  1. Ansprüche wegen entgangenen Gewinns, wegen Schadensersatzansprüchen Dritter sowie wegen sonstiger mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Countrol hat vorsätzlich gehandelt.
  1. Die Haftung der Countrol ist – mit Ausnahme von Schäden nach Nr. 14.4 – auf fünf Millionen EURO pro Schadensfall und gleichzeitig als Höchstersatzleistung pro Kalenderjahr beschränkt.
  1. Soweit die Haftung der Countrol ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen der Countrol.
  1. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  1. Höhere Gewalt und Ähnliches
  1. Sollte Countrol durch höhere Gewalt, durch Krieg, Terror, Naturgewalten, Arbeitskampfmaßnahmen bei sich bzw. deren Zulieferbetrieben, Beschädigung der Erzeugungs-, Übertragungs-, Verteilungs- oder Kommunikationsanlagen oder Computerhardware und -software, Anordnungen der öffentlichen Hand oder durch sonstige Umstände, die nicht schuldhaft durch Countrol verursacht wurden und die abzuwenden nicht in deren Macht liegt bzw. mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, an der Leistung gehindert sein, so ruhen deren Leistungspflichten bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. In solchen Fällen kann der Kunde keinen Schadensersatz von Countrol beanspruchen. Countrol wird in diesen Fällen mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen, dass sie ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag sobald wie möglich wieder nachkommen kann.
  1. Der Kunde wird seinerseits im Falle der Ziffer 1 von seinen Gegenleistungspflichten für die Zeit des Ruhens unserer Verpflichtungen befreit.
  1. Vorauszahlung; Sicherheitsleistung
  1. Countrol ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
  1. Ist der Kunde zur Vorauszahlung nicht bereit oder in der Lage, so kann Countrol in angemessener Höhe Sicherheitsleistung, nicht aber Realsicherheiten, verlangen. Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn und soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
  1. Die Abs. (1) und (2) gelten auch für den Fall, dass über das Vermögen des Kunden ein nicht offensichtlich unbegründeter Insolvenzantrag gestellt wird.
  1. Aufrechnung

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

  1. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Landshut. Gerichtsstand ist Landshut, sofern der Kunde Kaufmann und kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.

  1. Rechtswahl

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.